München, den 25.05.2018
Urteil des Landgericht Heilbronn – KSK Heilbronn verurteilt
Das Landgericht Heilbronn hat die KSK Heilbronn Mitte Mai 2018 wegen Falschberatung zum Schadensersatz verurteilt. Geklagt hatten langjährige Kunden der KSK Heilbronn. Diese wandten sich in den Jahren 2010/2011 an die KSK Heilbronn mit dem Wunsch nach festen Anschlussfinanzierung für in Zukunft auslaufende Kredite. Die KSK Heilbronn empfahl den Kunden den Abschluss von diversen Zinsswaps. Die Anschlusskredite sollten dann bei Auslaufen der alten Kredite mit der KSK Heilbronn abgeschlossen werden.
Die KSK Heilbronn argumentierte, dass sich die Kunden im Hinblick auf einem variablen Zins bei den noch abzuschließenden Darlehen bereits jetzt gegen steigende Zinsen absichern könnten. Über die Zinsswaps hatten die Kunden wirtschaftlich gesehen ein (synthetisches) Festzinsdarlehen. Nachdem es sich die KSK Heilbronn aber plötzlich anders überlegte und nichts mehr von der Anschlussfinanzierung wissen wollte, waren die Kunden trotzdem zu Zahlungen aus dem Zinsswap verpflichtet. Den Kunden entstand ein Millionenschaden.
Falschberatung der KSK Heilbronn bei Zinsswaps
Das Landgericht Heilbronn gab nun dem Kunden Recht. Es verurteilte die KSK Heilbronn wegen Falschberatung. Die KSK Heilbronn habe den Kunden Swaps zur Zinssicherung empfohlen, obwohl die Kreditaufnahme unsicher war. Ein Swap ohne Kredit sei keine Zinssicherung, sondern schlicht eine Wette auf die Entwicklung des Marktzinses. Eine Wette wollten die Kunde aber nie eingehen. Die Empfehlung der KSK Heilbronn entsprach damit nicht dem Anlageziel des Kunden. Die Beratung erfolgte nicht anlegergerecht. Das Gericht hat zudem festgestellt, dass die Sparkasse die Kunden in einem weiteren Punkt falsch beraten hat. Die Swapverträge enthalten eine Klausel, wonach der Kunde im Falle von negativen Euribor-Zinsen diese zusätzlich zu seinem Festzins an die Sparkasse zahlen muss. In variablen Euribor-Darlehen ist dagegen gerade nicht vorgesehen, dass der Darlehensnehmer Zinsen für die Überlassung des Kapitals erhält. Die Zinsen sind vielmehr bei 0 % gedeckelt.
Auch deshalb stellt die empfohlene Finanzkonstruktion keine Zinsabsicherung für die Kunden dar. Im Gegenteil: die verschwiegene Klausel in den Swapverträgen kann zu einer unbegrenzten Zinszahlungsverpflichtung führen.
Für weitergehende Fragen zu der Swap-Thematik steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Sarah Mahler zur Verfügung.