– München, den 13.11.2015 –
Bundesgerichtshof befasst sich erneut mit Darlehen
Verhandlungstermin am 19.01.2016
Beim Bundesgerichtshof steht eine weitere Verhandlung zum Thema Darlehensverträge an. Im Termin am 19. Januar 2016 in Sachen XI ZR 388/14 geht es um die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung.
Für welche Darlehensnehmer ist dies von Interesse?
Für Darlehensnehmer, die ihr Darlehen vorzeitig beendet und voll gezahlt haben und in diesem Zuge eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank geleistet haben, ist die anstehende Verhandlung beim Bundesgerichtshof von Interesse:
„Besondere Vereinbarungen“ auf dem Prüfstand
Gegenstand des Verfahrens beim Bundesgerichtshof ist ein grundpfandrechtlich gesicherter Darlehensvertrag, der mit einer Sparkasse abgeschlossen wurde. Hier wurde unter dem Punkt „Besondere Vereinbarungen“ vereinbart, dass zukünftige Sondertilgungsrechte im Rahmen einer vorzeitigen Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden.
Hiergegen wendet sich der klagende Verbraucherschutzverein. Er betrachtet die von der Sparkasse verwendete Klausel als für Darlehensnehmer nachteilig und unangemessen; zudem sei diese Klausel intransparent.
OLG Oldenburg hält Klausel für unangemessen benachteiligend
Vom Landgericht Aurich wurde die Klage des Verbraucherschutzvereins abgewiesen, das Oberlandesgericht Oldenburg dagegen hat der Klage stattgegeben. Die vereinbarte Klausel unterliege der Inhaltskontrolle. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die Entschädigung weder eine unmittelbare darlehensvertragliche Haupt- bzw. Gegenleistung noch ein Entgelt darstelle, das diese Leistung betreffe.
Zudem liege eine unangemessene Benachteiligung des jeweiligen Darlehensnehmers vor, weil von allgemein anerkannten Grundsätzen der Schadensberechnung abgewichen werde: nach der Klausel erhalte der Darlehensgeber ein Mehr, wenn eine Vorfälligkeitsentschädigung vom Darlehensgeber gezahlt werde, im Vergleich zur vertraglichen Zinserwartung des Darlehensgebers. Mit Verwendung der Klausel liege damit ein Verstoß gegen das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot vor.
Darüber hinaus entfalle die Unangemessenheit der Klausel auch nicht, selbst wenn eine Gewährung von Sondertilgungsrechten grundsätzlich vorteilhaft für den Darlehensnehmer sei.
Neuberechung von Zahlungen bei Darlehen
Die Annahme der Unangemessenheit der Klausel zöge damit im Falle einer vorzeitigen Vollrückzahlung von Darlehen eine Neuberechnung der Leistungen der jeweiligen Darlehensnehmern nach sich. Darlehensnehmer hätte bei Anwendung der Klausel an die darlehensausreichende Bank ein Zuviel gezahlt, das sie sodann zurückfordern können.
Geld zurück von der Bank? – Klarheit durch BGH im Januar 2016
Angesichts einer Vielzahl an Darlehensverträgen, die die in Streit stehende Klausel unter dem Punkt „Besondere Vereinbarungen“ beinhalten, ist die anstehende Verhandlung beim Bundesgerichtshof für viele Darlehensnehmer von Interesse. Ob die Darlehensnehmer eine Neuberechnung und damit regelmäßig Geld von Ihrer Bank zurück verlangen können, wird am 19.01.2016 geklärt sein.
Geld zurück durch Erklärung des Widerrufs bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung durch die Bank
Liegt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vor, kommt eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages incl. Neuberechnung bei Berücksichtigung der damaligen marktüblichen Zinsen und Rückforderung der Nutzungsentschädigung in Betracht. Weitere Informationen zum Widerruf können den Artikel „Widerruf von Immobiliendarlehen – Zinsen und Vorfälligkeitsentschädigung sparen“ oder „Widerrufsjoker soll 2016 kassiert werden“ entnommen werden.
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