– München, 28.01.2015 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut zu Swap-Geschäften entschieden und dabei Grenzen für die Beratungspflichten gezogen. In seinem aktuellen Urteil vom 20.01.2015 (Az. XI ZR 316/13) befasst sich der BGH mit einem Währungsswap (Cross-Currency-Swap) eines erfahrenen Anlegers. Dieser klagte gegen die beratende Bank, die jedoch nicht Vertragspartnerin des Swaps war. In dieser besonderen Fallkonstellation verneinte der BGH die Aufklärungspflicht der Bank über den negativen Marktwert des Swaps.
Grenzen für die Aufklärungspflichten der beratenden Bank bei Swap-Geschäften
Der BGH macht offensichtlich einen Unterschied zwischen den Aufklärungspflichten einer Bank, die berät und gleichzeitig Vertragspartnerin des Swap-Geschäftes ist und Aufklärungspflichten einer Bank, die ausschließlich die Beratung des Kunden übernommen hat. Der schwerwiegende Interessenkonflikt, der zur Aufklärungspflicht über den negativen Marktwert führe, sei bei einer ausschließlich beratenden Bank nicht gegeben. In diesem besonderen Fall war der Kläger zudem ein vermögender Geschäftsmann mit Erfahrungen in Fremdwährungsdarlehen und einfachen Swap-Geschäften. Von ihm ging auch die Initiative zu dem Swap aus, er gab das Währungspaar und den Einstiegskurs im Verhältnis zu den beiden Währungen vor. Die Bank durfte in diesem Fall davon ausgehen, dass dem Anleger das mit dem Swap-Vertrag verbundene Fremdwährungsrisiko und das Risiko von Kursschwankungen bewusst war und seiner Risikoneigung entsprach. Damit zieht der BGH Grenzen für die Aufklärungspflichten einer ausschließlich beratenden Bank bei Swap-Geschäften.
Einzelfall maßgeblich
Pauschale Aussagen für die einzelnen Swap-Verfahren können nach dem BGH Urteil nicht nicht getroffen werden, denn diesem lag eine Sonderkonstellation zugrunde. Mit diesem Urteil wird erneut deutlich, dass auch bei Swaps nicht alle Fälle über einen Kamm geschert werden können. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall und die dort maßgebliche Kostellation an.
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