– München, den 17.08.2015 –
BGH entscheidet zu bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen nach Widerspruch
Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteilen vom 29. Juli 2015 zu den Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14 erneut zum Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen entschieden und dabei erstmals zu Einzelheiten der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen Stellung genommen. Für Versicherungsnehmer sind diese Entscheidungen besonders interessant, erfahren Sie dort, was Sie bei einer Rückabwicklung von der Versicherung verlangen können.
Kläger verlangten alle geleisteten Beiträge nebst Zinsen zurück
Den Urteilen des Bundesgerichtshofs lagen fondsgebundene Renten- und Lebensversicherungsverträge aus dem Jahr 1999 bzw. im Jahr 2003 nach dem sog. Policenmodell zugrunde. Die Kläger kündigten Jahre später Versicherungsverträge und erklärten den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Sie verlangten von dem Versicherer, der nur den jeweiligen Rückkaufswert ausgezahlt hatte, die Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte.
Das Landgericht Aachen hat die Klagen mit Urteilen zu den Az. 9 O 419/13 und 9 O 77/14 abgewiesen, das Oberlandesgericht Köln hat ihnen mit Urteilen zu den Az. 20 U 77/14 und 20 U 110/14 teilweise stattgegeben. Der beklagte Versicherer legte gegen das Urteil Revision ein und verlangte insbesondere weitere Positionen von den Klageforderungen in Abzug zu bringen.
Versicherungsnehmer müssen sich Versicherungsschutz anrechnen lassen
Bereits das Oberlandesgericht hatte entschieden, dass nach wirksamen Widersprüchen zwar grundsätzlich alle Beiträge zurückverlangt werden könnten, die Kläger sich jedoch den genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen müssten. Dies bestätigte nun der Bundesgerichtshof, der bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 zu dem Az. IV ZR 76/11 so entschieden hatte. Die vom Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang in Abzug gebrachten Risikoanteile der gezahlten Prämien seien nicht zu beanstanden.
Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag auf den Rückkaufswert ist in Abzug zu bringen
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof nur eine weitere Position des Versicherers bei der Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen für abziehbar erachtet. Der Versicherungsnehmer muss sich zusätzlich zu dem ausgezahlten Rückkaufswert, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen. Dies hatte das Oberlandesgericht anders gesehen.
Die weiteren vom Versicherer vorgebrachten Positionen, sind nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes bei der Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen nicht in Abzug zu bringen.
Versicherungsnehmer kann gezogene Nutzungen verlangen
Im Gegenzug können die Kläger auch die von dem beklagten Versicherer gezogenen Nutzungen verlangen, so der Bundesgerichtshof. Dabei seien allerdings nur die tatsächlich gezogen Nutzungen zu berücksichtigen. Hierfür trage der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast.
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