– München, den 28.07.2015 –
BGH verurteilt Sparkasse – Unternehmer erhält Kontoführungsgebühren für Geschäftsgirokonto zurück
Mit Urteil vom 28.07.2015 zu dem Az. XI ZR 434/14 hat der Bundesgerichtshof erneut zu Kontoführungsgebühren entschieden. Der Bundesgerichtshof verurteilte die beklagte Sparkasse zur Rückzahlung der vereinnahmten Kontoführungsgebühren an den klagenden Unternehmer. Nach diesem höchstrichterlichen Urteil wird voraussichtlich eine neuerliche Rückforderungswelle von Kontoführungsgebühren auf die Banken zurollen, diesmal von Unternehmern.
Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen
Wie bereits in dem Artikel Kontoführungsgebühren für Unternehmer auf dem Prüfstand berichtet, hatte ein eingetragener Kaufmann die Rückzahlung von Kontoführungsgebühren in Höhe von EUR 77.637,38 von der beklagten Sparkasse verlangt. Erstinstanzlich hatte die Klage vor dem Landgericht Baden-Baden (Az. 3 O 242/11) Erfolg, in der zweiten Instanz wurde sie jedoch vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Az, 17 U 339/12) abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof stellte nun die Unwirksamkeit der angegriffenen Entgeltklausel für Buchungen der Sparkasse fest. Diese legte einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ von EUR 0,32 als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos fest und vereinnahmte diesen. Laut Bundesgerichtshof bepreiste diese Buchungspostenklausel auch Buchungen für Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie Buchungen für fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags.
Kontoführungsgebühren für jedwede Buchungen unwirksam
Für Bareinzahlungen und Barabhebungen sei jedoch kein Entgelt vorgesehen, die Entgeltklausel sei insoweit unangemessen. Zudem weiche für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts die Bepreisung jedweder Buchung jedenfalls von der Vorschrift des § 675u BGB ab, wonach die Bank keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags hat. Folglich sei die Klausel auch nach § 134 BGB nichtig.
Vielzahl von Banken betroffen
Entgeltklauseln von Banken, die jedwede Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten bepreisen, sind nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Dies dürfte auf Entgeltklauseln einer Vielzahl von Banken zutreffen.
Kontoführungsgebühren zurückfordern
Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs sollten Unternehmer die gezahlten Kontoführungsgebühren prüfen und handeln. Betroffenen Unternehmern empfehlen wir, sich in diesem Fall an eine auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei zu wenden, um Ihre Ansprüche auf Rückzahlung prüfen und ggf. durchsetzen zu lassen.
Wir stehen Ihnen für eine kostenlose Erstanfrage gerne zur Verfügung!
WMP Rechtsanwälte Rechtsanwälte befasst sich als spezialisierte Fachanwaltskanzlei kontinuierlich mit Fragen rund um Bankgebühren. Beide Gründungspartnerinnen haben im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit eine Vielzahl von Mandanten im Bankrecht deutschlandweit beraten und vertreten. Mandanten profitieren von dieser fundierten Erfahrung.
Für eine kostenlose Erstanfrage nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so treten wir gerne mit dieser in Verbindung und klären die Kostenübernahme.