– München, den 08.12.2015 –
BGH entscheidet über Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen – BGH-Verhandlungstermin am 16.02.2016
Der Bundesgerichtshof wird im Februar erneut zu Bankentgelten entscheiden. Am 16.02.2016 verhandelt er zur Zulässigkeit von Auszahlungsabschlägen bei KfW-Darlehen. In dem Verhandlungstermin wird sich der Bundesgerichtshof mit den Verfahren XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 befassen. Die Kläger sind Darlehensnehmer, die die entrichteten Auszahlungsabschläge von den beklagten Banken zurück verlangen.
muss Bank Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen zurückzahlen?
Bei KfW-Darlehen haben die Kreditinstitute regelmäßig aufgrund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Darlehensverträgen einen Auszahlungsabschlag für die aus Fördermitteln der KfW gewährten Darlehen in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages einbehalten. Diesen einbehaltenen Auszahlungsabschlag verlangen nun die klagenden Darlehensnehmer von den Kreditinstituten zurück.
unangemessen benachteiligende Vereinbarung?
Die Darlehensnehmer vertreten die Auffassung, dass sie diesen Auszahlungsabschlag zurückverlangen können, da sie die Bestimmungen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligen würden. Sie argumentieren, dass die Allgemeine Geschäftsbedingung, aufgrund derer das Kreditinstitut den Auszahlungsabschlag einbehalte, keine echte Gegenleistung zum Gegenstand habe, sondern nur eine Abwälzung der allgemeinen Betriebskosten sei.
uneinheitliche Rechtsprechung zum Auszahlungsabschlag
Die Instanzgerichte, die sich mit den Verfahren befasst hatten, vertraten unterschiedliche Ansichten:
- Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass diese Vereinbarung die Darlehensnehmer nicht unangemessen benachteilige (so Landgericht Bückenburg und Landgericht Bamberg). Unter anderem wird darauf abgestellt, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Kredit, sondern gerade einen geförderten handele, der den Förderrichtlinien unterliege. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Auszahlungsabschlag nicht beim Kreditinstitut verbleibe, sondern an die KfW weitergeleitet werde.
- Andererseits entschieden einige Gerichte (Landgericht Aschaffenburg und Landgericht Osnabrück), dass diese Klausel gar keiner Inhaltskontrolle unterliege, sondern es eine Preisabrede sei. Der Auszahlungsabschlag sei für eine Sonderleistung als Entgelt zu betrachten bzw. als besonderes Entgelt im Rahmen des Förderdarlehens, das gerade kein gewöhnlicher Verbraucherkredit sei.
Mit Bestimmung zum Auszahlungsabschlag wird der Bundesgerichtshof zu einer weiteren Entgeltklausel von Banken entscheiden. Die Besonderheit hierbei ist, dass es sich um KfW-Darlehen handelt. In der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof bereits mehrere Banken-Entgeltklauseln (z.B. Kontoführungsgebühren, Kreditbearbeitungsgebühren) für unzulässig erklärt.
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