Die Chancen bei den „US Öl- und Gas Namensschuldverschreibung“ sein Kapital + Zinsen zu erhalten, sind so gut wie nie. Auch bei ECI-Fonds ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aussichtsreich
1. Anspruch auf vollständige Rückzahlung + vertragliche Zinsen bei „US Öl- und Gas Namensschuldverschreibungen“ (NSV)
Bezüglich der NSV 1 – 6 haben inzwischen mehrere Urteile bestätigt, dass die Investoren dazu berechtigt sind, eine unverzügliche Auszahlung des eingezahlten Kapitals + der vertraglich vereinbarten Zinsen (!) zu fordern.
Mehrere OLG-Senate haben diese Rechtsansicht mittlerweile bestätigt.
Die in der Anlegerversammlung vom 08.10.2015 vollzogenen Beschlüsse, zur “Umwandlung in Aktien“, erachteten die Gerichte für unwirksam.
Somit gilt, dass die Rückzahlung des Kapitals zum 31.12.2016 (NSV 1, die anderen NSV entsprechend später) fällig war und auch ein Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zinsen besteht.
2. Erfüllungsanspruch statt Schadensersatz
Dieser sog. Erfüllungsanspruch, also der Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zahlungen, ist weitaus werthaltiger als die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen können Anleger höchstens ihr investiertes Kapital (ggf. nach Abzug der bislang erhaltenen Zinsen) zurückfordern.
Damit verzichtet man aber auf einen Zinsanspruch von bis zu 49 % (z. B.Tranche B bei der NSV 1) zzgl. einer Verzinsung von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sollte daher nur hilfsweise erfolgen.
Die Ansprüche können gegenüber Gesellschaften geltend gemacht werden, die noch nicht – wie etwa die TB Treuhand GmbH – von zahlreichen ECI-Anlegern verklagt werden. Damit sinkt das Risiko, dass die Forderungen am Ende nicht bedient werden können.
3. Schadensersatzansprüche bei ECI-Fonds
Neben bereits von uns in zahlreichen Klageverfahren vorgetragenen Prospektfehler hat sich in den letzten Monaten ein weiterer erfolgversprechender Ansatzpunkt gegen die Treuhänderin der ECI-Fonds, die TB Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, herauskristallisiert.
Im Zusammenhang mit der Einbringung der Gewinnbeteiligungsrechte – d. h. der Umwandlung der Kommanditbeteiligung in Aktien – zahlreicher US Öl- und Gasfonds in die DOG S.A. hat etwa das Oberlandesgericht Stuttgart die Rechtsauffassung bestätigt, dass die Einbringung – d. h. Umwandlung in Aktien – unwirksam war.
Dies deshalb, da es einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätte.
Nach Ansicht der Gerichte begründet bereits dieses eigenmächtige Vorgehen einen Schadensersatzanspruch. Zudem bestehen schadensersatzbegründende Treuhänderpflichtverletzungen sowie zusätzlich auch Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Prospektdarstellungen.
So hat etwa das Landgericht Stade diese Rechtsauffassung in mehreren Verfahren bestätigt. Mittlerweile hat das OLG Celle zahlreiche Berufungen der TB Treuhand zurückgewiesen!
Ein wesentlicher Prospektfehler liegt darin, dass „… der Prospekt die Risiken und Auffälligkeiten der Anlagen nicht zutreffend darstellt …“.
Die Argumentation der Gerichte lässt sich dabei auf alle ECI-Fonds übertragen, da diese in den entscheidenden Passagen gleich „gestrickt“ sind.
Eine Klage müsste sich insoweit hinsichtlich der ECI Fonds gegen die TB Treuhand GmbH (und ggf. die Herren Rieck und Moosmann) richten.
4. Achtung: Verjährung der Ansprüche zum 31.12.2018
Die Beschlüsse sind im Oktober 2015 gefasst worden, es droht daher zum 31.12.2018 die Verjährung der Schadensersatzansprüche.
5. Weiteres Vorgehen / Empfehlung
Aufgrund der in den letzten Monaten gefällten Urteile haben sich die Prozessaussichten in Sachen NSV und ECI maßgeblich zum Vorteil der Anleger entwickelt. Wir empfehlen daher – auch vor dem Hintergrund der drohenden Verjährung – eine Klageeinreichung.
Im Hinblick auf die NSV sollte aber unbedingt der Erfüllungsanspruch und nicht nur ein etwaiger Schadensersatzanspruch eingeklagt werden.
Nehmen Sie gerne jederzeit mit uns Kontakt auf!
Wir beraten Sie gerne im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung zu Ihren individuellen Klagemöglichkeiten sowie zu den möglichen Prozesskosten.