– München, 20.03.2015 – Kontoüberziehungen des Bankkunden kommen diesem bislang teuer zu stehen. Bei Girokonten zahlen Bankkunden einen Überziehungszins von ca. 15 % p.a. Wird der Dispokreditrahmen überzogen, fallen oftmals weitere Kosten zu Lasten des Bankkunden an. Das OLG Frankfurt hat mit seiner Entscheidung vom 04.12.2014 (Az. 1 U 170/13) eine Pauschalgebühr der Deutschen Bank für unwirksam erklärt.
Deutsche Bank: weitere Bankgebühr unzulässig – Kundenfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt
Die Deutsche Bank berechnet ihren Kunden bei Überziehung ihres Dispokreditrahmens entweder einen höheren Überziehungszins von 16,5 % p.a. oder eine zusätzliche pauschale Bankgebühr. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist geregelt, dass ein pauschaler Betrag von EUR 6,90 pro Quartal anfällt; dieser soll nur entfallen, wenn die Überziehungszinsen diesen Pauschalbetrag übersteigen. Die überprüften Klauseln lauten u.a.: „Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmalig pro Rechnungsabschluss berechnet.“ Soweit die Überziehung geduldet ist, der Bankkunde also noch im geduldeten Überziehungsrahmen bleibt, hat er keine pauschalen Kontoüberziehungskosten in Höhe von EUR 6,90 zu zahlen.
Diese Klausel wertete das OLG Frankfurt als Preisnebenabrede und überprüfte diese auf ihren Inhalt. Diese Inhaltskontrolle betrifft Preisnebenabreden, denen keine wirkliche Gegenleistung gegenüber steht, sondern die nur Kosten der Bank auf Kunden abwälzt, die die Bank ohnehin schon nach gesetzlichen Vorschriften zu erbringen hat oder für Tätigkeiten, die die Bank im eigenen Interesse erbringt.
Pauschale Bankgebühr unzulässig
Das OLG kam bei seiner Prüfung zu dem Schluss, dass die pauschale Bankgebühr unzulässig ist. Es kritisierte insbesondere, dass selbst bei einer „minimalen Überziehung von einem Cent oder einem Euro“ diese pauschalen Kosten der Kontoüberziehung anfallen. Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass der bei der Bank wegen geduldeter Überziehungen verursachte größere Arbeitsaufwand eine eigene Pflicht der Bank darstellt und allein in ihrem eigenen Interesse erfolgt. Zudem entschied das OLG: die Bonitätsprüfung steht nicht im Interesse des Kunden, sondern ausschließlich im Interesse des Kreditinstituts.
unangemessene Benachteiligung des Kunden
Die pauschalierten Kosten für die Kontoüberziehung sind mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar; die Bankkunden werden hierdurch entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, urteilte das OLG Frankfurt.
Sittenwidrigkeit liegt vor
Das Gericht stellt sogar fest, dass ein Fall von Sittenwidrigkeit vorliegt. Denn hier wird nach Ansicht des Gerichts „eine exorbitant hohe Gegenleistung gefordert“. Bei einer Überziehung um einen geringen Betrag steht die Pauschalgebühr von EUR 6,90 außerhalb jeden Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung.
Gebührenvielfalt der Banken
Banken erheben von ihren Kunden vielfältige Kosten und Gebühren, die sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diversen Klauseln bestimmen. Diese sind jedoch vielfach nicht zulässig, wie diverse obergerichtliche Entscheidungen zeigen. Neben der pauschalen Bankgebühr der Deutschen Bank standen bereits die Bearbeitungsgebühr für Darlehen, Widerrufsklauseln bei Immobiliendarlehen und anderweitigen Darlehen, etc. auf dem Prüfstand. Es liegen eine Vielzahl kundenfreundlicher Gerichtsentscheidungen vor. Eine Prüfung von Bankgebühren lohnt sich, denn sie können häufig zurückverlangt werden.
WMP Rechtsanwälte Rechtsanwälte berät und vertritt als spezialisierte Fachanwaltskanzlei Bankkunden bei der Rückforderung unzulässig vereinnahmter Bankgebühren.
Für eine kostenlose Erstanfrage nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so treten wir gerne mit dieser in Verbindung und klären die Kostenübernahme.