Darlehen Bearbeitungsgebühr zu Unrecht verlangt – BGH Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 13.05.2014 zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsgebühr für Privatkredite. In zwei ähnlich gelagerten Verfahren (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) hat das oberste deutsche Zivilgericht entschieden, dass vorformulierte Geschäftsbedingungen über eine Bearbeitungsgebühr in Darlehensverträgen zwischen einer Bank und einem Verbraucher unwirksam sind.
Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt
Die Bestimmungen über das Bearbeitungsgebühr unterlagen der gerichtlichen Inhaltskontrolle und hielten dieser nicht stand: Der BGH entschied, dass bei der Bearbeitungsgebühr kein Entgelt für eine Sonderleistung und auch keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung des Darlehensgebers vorliege. Der Geber des Darlehen wälze lediglich Kosten auf den Darlehensnehmer ab. Beim Darlehen stellt gerade der Zins, der vom Darlehensnehmer zu zahlen ist, den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar. Nach dem gesetzlichen Leitbild könne daneben keine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr verlangt werden. Der Kunde würde die weitere Bearbeitungsgebühr entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Bearbeitungsgebühr kann zurückgeholt werden
Darlehensnehmer wurde von ihren Banken regelmäßig eine derartige Bearbeitungsgebühr abverlangt. Bei dieser handelt es sich regelmäßig um mehrere hundert bis mehrere tausend Euro. Auf der Grundlage dieser BGH Rechtsprechung können Darlehensnehmer nun die unberechtigt vereinnahmten Bearbeitungsgebühren von ihrer Bank zurück fordern.
WMP Rechtsanwälte Rechtsanwälte befasst sich als spezialisierte Fachanwaltskanzlei mit der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Beide Gründungspartnerinnen haben im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit deutschlandweit eine Vielzahl von Mandanten zu rechtlichen Problemen bei Darlehensverträgen beraten und vertreten. Mandanten profitieren von dieser fundierten Erfahrung.